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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 3 FAG - Verteilung der Gewerbesteuerumlage unter den Ländern

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
603-12

Die Gewerbesteuerumlage steht den Ländern insoweit zu, als die Gewerbesteuer in dem Gebiet des einzelnen Landes vereinnahmt wird.