§ 30 BbgSchGG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Schiedsstellen und anerkannte Gütestellen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schiedsstellen- und Gütestellengesetz - BbgSchGG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgSchGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 317-1
(1) Die Schiedsstelle ist Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Absatz 1 der Strafprozessordnung zur Durchführung des Sühneverfahrens (§ 2 Absatz 6).
(2) Die Schiedsstelle kann einen Täter-Opfer-Ausgleich (§ 2 Absatz 7) durchführen.