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§ 99 POG - Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben bei der Bearbeitung von Strafsachen

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

Die polizeilichen Aufgaben bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten sowie bei deren vorbeugender Bekämpfung werden von der Schutz- und Kriminalpolizei wahrgenommen.