§ 99 POG - Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben bei der Bearbeitung von Strafsachen
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
Die polizeilichen Aufgaben bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten sowie bei deren vorbeugender Bekämpfung werden von der Schutz- und Kriminalpolizei wahrgenommen.