§ 17 StAG
Bibliographie
- Titel
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
- Amtliche Abkürzung
- StAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 102-1
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren
- 1.
durch Verzicht (§ 26),
- 2.
durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28) oder
- 3.
durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).
(2) Die deutsche Staatsangehörigkeit verliert auch ein Kind, rückwirkend zum Zeitpunkt des Erwerbs nach § 4 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder nach § 6, wenn die Voraussetzungen für diesen Erwerb nicht mehr erfüllt sind. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt ein, wenn
- 1.
die rückwirkende Entscheidung unanfechtbar ist über
- a)
eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft,
- b)
den Wegfall des in § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Aufenthaltsrechts des Elternteils, der für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes maßgeblich ist,
- c)
die Unwirksamkeit der Annahme als Kind oder
- d)
den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils nach § 35 Absatz 6
oder
- 2.
eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten, die das rückwirkende Nichtbestehen der bisherigen Vaterschaft zur Folge hat, wirksam wird oder
- 3.
der Beweis des Gegenteils nach § 4 Absatz 2 erbracht ist.
Die deutsche Staatsangehörigkeit geht nicht verloren, wenn das Kind
- 1.
bei der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, dem Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten oder dem Beweis des Gegenteils nach Satz 2 das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat,
- 2.
mit einem deutschen Elternteil verwandt bleibt,
- 3.
sonst die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 Satz 1 erworben hätte oder
- 4.
sonst staatenlos würde.