§ 11 VSG Bln - Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz in Berlin (Verfassungsschutzgesetz Berlin - VSG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- VSG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 12-1
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung seiner Aufgaben rechtmäßig erhobene personenbezogene Informationen speichern, verändern und nutzen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 vorliegen oder
- 2.
dies für die Erforschung oder Bewertung von gewalttätigen Bestrebungen oder geheimdienstlichen Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist oder
- 3.
dies zur Schaffung oder Erhaltung nachrichtendienstlicher Zugänge über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 erforderlich ist oder
- 4.
dies zum Schutz der Dienstkräfte, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen der Verfassungsschutzbehörde gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist oder
- 5.
sie auf Ersuchen der zuständigen Stelle nach § 5 Abs. 3 tätig wird.
In Akten dürfen über Satz 1 Nr. 2 hinaus personenbezogene Daten auch gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn dies sonst zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen nach § 5 Abs. 2 zwingend erforderlich ist.
(2) In Dateien gespeicherte Informationen müssen durch Aktenrückhalt belegbar sein.
(3) In Dateien ist die Speicherung von Informationen aus der Intimsphäre der betroffenen Person unzulässig.