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Berlin
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VSG Bln,BE - Verfassungsschutzgesetz Berlin
§§ 18 - 30, Dritter Abschnitt - Informationsübermittlung
§§ 18 - 30, Dritter Abschnitt - Informationsübermittlung
§ 18 VSG Bln, Grundsätze bei der Informationsübermittlung durch die Verfassungsschutzbehörde
§ 19 VSG Bln, Informationsübermittlung zwischen den Verfassungsschutzbehörden
§ 20 VSG Bln, Informationsübermittlung an den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst
§ 21 VSG Bln, Informationsübermittlung an Strafverfolgungsbehörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes
§ 22 VSG Bln, Übermittlung von Informationen an den öffentlichen Bereich
§ 23 VSG Bln, Übermittlung von Informationen an Personen und Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
§ 24 VSG Bln, Übermittlung von Informationen an die Stationierungsstreitkräfte
§ 25 VSG Bln, Übermittlung von Informationen an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
§ 26 VSG Bln, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 27 VSG Bln, Übermittlung von Informationen an die Verfassungsschutzbehörde
§ 27a VSG Bln, Übermittlung von Informationen durch nicht öffentliche Stellen an die Verfassungsschutzbehörde
§ 28 VSG Bln, Übermittlungsverbote
§ 29 VSG Bln, Minderjährigenschutz
§ 30 VSG Bln, Nachberichtspflicht