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§ 79 HSOG - Geltungsdauer

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Amtliche Abkürzung
HSOG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
310-63

1Gefahrenabwehrverordnungen sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. 2Die Geltung darf nicht über dreißig Jahre hinaus erstreckt werden. 3Gefahrenabwehrverordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten dreißig Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.