§ 72 BbgHG - Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Die Präsidentin oder der Präsident kann vom zuständigen Organ der Hochschule mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden. Die Abwahl ist erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Amtsantritt zulässig. Vor Einleitung eines Abwahlverfahrens hat das zuständige Organ der Hochschule dem Landeshochschulrat schriftlich oder elektronisch die Gründe des Abwahlbegehrens mitzuteilen und der Präsidentin oder dem Präsidenten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Gründen des Abwahlbegehrens zu geben. Die Abwahl kann nur dadurch erfolgen, dass das zuständige Organ der Hochschule auf Vorschlag eines oder mehrerer seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt und das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung ersucht, die Präsidentin oder den Präsidenten abzuberufen. Das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung muss dem Ersuchen bei ordnungsgemäßer Durchführung des Abwahlverfahrens entsprechen und nach Maßgabe des § 71 Absatz 3 die Gewählte oder den Gewählten bestellen.
(2) Die Abwahl kann auch durch die Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfolgen. Dazu bedarf es eines Abwahlbegehrens, das von mindestens einem Drittel der nach der Wahlordnung der Hochschule wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe unter Angabe des Datums der Unterzeichnung unterzeichnet sein muss. Das Abwahlbegehren kommt nur zustande, wenn es binnen einer Frist von einem Monat nach der ersten Unterzeichnung dem Landeshochschulrat eingereicht wird. Der Landeshochschulrat lässt binnen eines Monats das Abwahlbegehren zu, wenn das fristgemäße Erreichen des erforderlichen Quorums nachgewiesen ist. In diesem Fall setzt der Landeshochschulrat aus seinen Reihen einen Abwahlausschuss ein, zu dessen Unterstützung er eine Beamtin oder einen Beamten des Landes mit der Befähigung zum Richteramt hinzuziehen kann. Zugleich gibt er der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie dem zu ihrer oder seiner Wahl zuständigen Organ der Hochschule Kenntnis von der Zulassung des Abwahlbegehrens. Das für die Wahl zuständige Organ führt über das Abwahlbegehren binnen zwei Wochen eine Aussprache durch, in der der Präsidentin oder dem Präsidenten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss. Die Abstimmung über das Abwahlbegehren erfolgt in freier, gleicher und geheimer Wahl unter den wahlberechtigten Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer frühestens einen Monat und spätestens sechs Wochen nach der Aussprache gemäß Satz 7 an drei aufeinanderfolgenden Werktagen. Die Präsidenten oder der Präsident ist abgewählt, wenn zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe für die Abwahl stimmen. Die Zulassung des Abwahlbegehrens, der Abstimmungszeitraum und das Ergebnis der Abstimmung sind hochschulöffentlich bekanntzumachen. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung der Hochschule. Der Abwahlausschuss unterrichtet die für die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde am Tag der Feststellung über das Ergebnis der Abstimmung.
(3) Nach einer Abwahl gemäß Absatz 2 ist das Verfahren zur Neuwahl einer Präsidentin oder eines Präsidenten unverzüglich einzuleiten. Ist keine hauptberufliche Vizepräsidentin oder kein hauptberuflicher Vizepräsident nach § 74 bestellt, beauftragt das für die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung im Benehmen mit dem Landeshochschulrat und dem zuständigen Organ der Hochschule eine bisherige Vertreterin oder einen bisherigen Vertreter der abgewählten Präsidentin oder des abgewählten Präsidenten, die Geschäfte der Präsidentin oder des Präsidenten bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers wahrzunehmen.
(4) Die abgewählte Präsidentin oder der abgewählte Präsident scheidet mit Ablauf des Tages ihrer oder seiner Abwahl aus dem Amt aus. Eine abgewählte Präsidentin oder ein abgewählter Präsident im Beamtenverhältnis auf Zeit erhält bis zum Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit Besoldung und Versorgung nach den für abgewählte Wahlbeamte geltenden Vorschriften. War die abgewählte Präsidentin oder der abgewählte Präsident vor Amtsantritt Professorin oder Professor an derselben Hochschule, ist sie oder er auf Antrag in ein Professorenamt an dieser Hochschule zu übernehmen. War die abgewählte Präsidentin oder der abgewählte Präsident vor Amtsantritt nicht Professorin oder Professor an derselben Hochschule, kann sie oder er auf Antrag in eine vergleichbare Rechtsstellung in den Landesdienst übernommen werden, wie sie oder er sie zum Zeitpunkt der Bestellung innehatte. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Abwahl bei dem für die Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung zu stellen. Mit der Übernahme enden das Beamtenverhältnis auf Zeit durch Entlassung und die auf dieser Grundlage bestehenden Ansprüche auf Besoldung und Versorgung nach Satz 2. Dies gilt nicht, wenn die Präsidentin oder der Präsident wiedergewählt war und ohne Wiederwahl in den Ruhestand getreten wäre.