§ 21 GO BR - Beteiligung des Präsidenten an den Verhandlungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Bundesrates
- Redaktionelle Abkürzung
- GO BR
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1
Beabsichtigt der Präsident, sich als Redner an den Verhandlungen zu beteiligen, so gibt er für diese Zeit die Leitung der Sitzung ab.