§ 26 NachwV - Nachweispflicht auf Anordnung (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV)
- Amtliche Abkürzung
- NachwV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-27-2-3
Soweit eine Nachweispflicht nach § 42 Abs. 1 oder 2 oder § 45 Abs. 1 oder 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes über die Entsorgung von überwachungsbedürftigen und nicht überwachungsbedürftigen Abfällen angeordnet wird, finden die §§ 3 bis 23 sowie § 25, mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 letzter Halbsatz, entsprechende Anwendung. Beschränkt sich die Anordnung der Nachweispflicht nach Satz 1 auf eine Anzeige, so finden § 11 Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2 und § 12 entsprechende Anwendung.
"Soweit nach dieser Verordnung die Verwendung von Formblättern vorgeschrieben ist, sind bis zum 1. April 2010 die Formblätter nach der Anlage 1 der Nachweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) geändert worden ist, zu verwenden."