§ 11b LBesG - Vergaberahmen
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-112 3
(1) Abweichend von § 34 Abs. 3 Satz 3 BBesG gelten für Mittel Dritter, die den Hochschulen für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, die nachfolgenden Absätze.
(2) Soweit Planstellen für Professoren durch Mittel Dritter finanziert werden, sind diese und die darauf entfallenden Besoldungsausgaben nicht in die Berechnung des Vergaberahmens einzubeziehen.
(3) Der Vergaberahmen kann für nicht ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 11 Abs. 1 und 2 vom Vorstand der Hochschule aus Mitteln privater Dritter erhöht werden, wenn und soweit die Dritten diese Beträge der Hochschule ausdrücklich für diesen Zweck und ohne Bindung an eine bestimmte Person zur Verfügung gestellt haben. Für diese Leistungsbezüge finden § 33 Abs. 3 BBesG und § 11 Abs. 3 keine Anwendung. Die Drittmittel nach Satz 1 sind bei der Drittmittelverwaltung gesondert auszuweisen.