§ 22 AGBGB - Unschädlichkeitszeugnis
Bibliographie
- Titel
- Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 400
(1) Das Eigentum an einem Grundstück, das zusammen mit anderen Grundstücken desselben Eigentümers belastet ist, und das Eigentum an einem Teil eines Grundstücks (Trennstück) kann frei von Belastungen übertragen werden, wenn die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann ein dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, aufgehoben werden.
(3) Der Nachweis wird durch ein Unschädlichkeitszeugnis geführt.