§ 24 LDSG - Sperrung (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG)
- Amtliche Abkürzung
- LDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2040
Außer Kraft am 21. Juni 2018 durch Artikel 21 Satz 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173). Zur weiteren Anwendung s. § 30 des Gesetzes vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173).
(1) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu sperren, wenn
- 1.ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt oder
- 2.in den Fällen des § 23 Abs. 4 eine Löschung unterbleibt.
(2) Personenbezogene Daten in Akten sind zu sperren, wenn die speichernde Stelle im Einzelfall feststellt, dass die Daten unzulässig gespeichert sind. Sie sind ferner zu sperren, wenn die speichernde Stelle im Einzelfall feststellt, dass die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind, eine Löschung nach § 23 Abs. 2 nicht in Betracht kommt und ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.
(3) Gesperrte personenbezogene Daten sind gesondert aufzubewahren; bei automatisierten Verfahren kann die Sperrung statt dessen auch durch zusätzliche technische Maßnahmen gewährleistet werden. Lassen sich auf Grund der Art der Verarbeitung Maßnahmen nach Satz 1 nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchfuhren, sind die Daten mit einem Sperrvermerk zu versehen.
(4) Ohne Einwilligung des Betroffenen dürfen gesperrte personenbezogene Daten nur genutzt oder übermittelt werden, wenn
- 1.es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zu Aufsichts- und Kontrollzwecken, zur Rechnungsprüfung oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und
- 2.die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.
Personenbezogene Daten, die unzulässig in Akten gespeichert sind, dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nicht mehr genutzt oder übermittelt werden.
(5) Von einer Sperrung unzulässig gespeicherte Daten sind die Empfänger der Daten nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 zu verständigen.