§ 57 LKWG M-V - Wahl von Landtagsabgeordneten in den Wahlkreisen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LKWG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
Bei Landtagswahlen wird in jedem Wahlkreis eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Kreiswahlleitung zu ziehende Los.