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§ 58 LWG - Ermächtigung zur Verkürzung von Fristen und Terminen bei Auflösung des Landtags

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
1113

Bei einer Auflösung des Landtags vor Ablauf der Wahlperiode kann das Innenministerium, um eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Wahl zu gewährleisten, die in diesem Gesetz und in der Wahlordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abkürzen oder ändern und damit zusammenhängende ergänzende Verfahrensvorschriften erlassen.