§ 19a LAbgG - Unfallversicherung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
- Amtliche Abkürzung
- LAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1101-3
Die Abgeordneten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten gegen Unfall so versichert, dass sie gegen die Versicherung einen eigenen Anspruch auf Leistung einer Invaliditätsentschädigung erwerben. Der abzuschließende Versicherungsvertrag bedarf der Zustimmung des Präsidiums.