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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 19a LAbgG - Unfallversicherung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Amtliche Abkürzung
LAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-3

Die Abgeordneten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten gegen Unfall so versichert, dass sie gegen die Versicherung einen eigenen Anspruch auf Leistung einer Invaliditätsentschädigung erwerben. Der abzuschließende Versicherungsvertrag bedarf der Zustimmung des Präsidiums.