§ 117 HmbSG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Vorschriften, die zur Ausführung der in § 118 Absatz 2 aufgeführten Gesetze erlassen wurden, gelten fort, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen, bis Vorschriften auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen worden sind.
(2) Die Albert-Schweitzer-Schule besteht als staatliche Versuchsschule fort.
(3) Abendschule, Abendgymnasium und Hansa-Kolleg setzen ihren Betrieb nach Maßgabe der am 14. Oktober 2022 geltenden Vorschriften noch bis zum 31. Januar 2023 fort. Bildungsgänge, die dort bis zu diesem Zeitpunkt aufgenommen wurden, werden nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen; an die Stelle der entsprechenden staatlichen Schulen tritt der Campus Zweiter Bildungsweg. Schulen in freier Trägerschaft können Bildungsgänge nach den §§ 25 und 26 in der am 14. Oktober 2022 geltenden Fassung auch weiterhin anbieten; hierbei ist das ab dem 15. Oktober 2022 geltende Recht anzuwenden.