§ 117 HmbSG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Vorschriften, die zur Ausführung der in § 118 Absatz 2 aufgeführten Gesetze erlassen wurden, gelten fort, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen, bis Vorschriften auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen worden sind.
(2) Für die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählten Mitwirkungsgremien gelten die auf der Grundlage des Schulverfassungsgesetzes erlassenen Wahlordnungen in der bisherigen Fassung bis zur regelmäßigen Neuwahl fort.
(3) Soweit vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Findungs- und Bestellungsverfahren für die Besetzung einer Stelle der Schulleitung oder einer Funktionsstelle nach den §§ 6 und 13 des Schulverfassungsgesetzes vom 12. April 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 91), zuletzt geändert am 17. April 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 137), eingeleitet worden ist, finden für die Durchführung dieses Findungs- und Bestellungsverfahrens die Bestimmungen des Schulverfassungsgesetzes weiterhin Anwendung.
(4) Das dem Luisen-Gymnasium Bergedorf angegliederte Aufbaugymnasium wird weitergeführt, solange die Zahl der aufgenommenen Schülerinnen und Schüler die Bildung einer Eingangsklasse rechtfertigt.
(5) Bis zum 1. Februar 1998 kann zur Fachschule für Sozialpädagogik auch zugelassen werden, wer ein einjähriges Praktikum im sozialpädagogischen Bereich mit Erfolg durchgeführt hat.