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Art. 33 LKrO - Vorsitz im Kreistag; Vollzug der Beschlüsse

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Amtliche Abkürzung
LKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2020-3-1-I

1Die Landrätin oder der Landrat führt den Vorsitz im Kreistag, im Kreisausschuss und in den weiteren Ausschüssen. 2Sie vollziehen die gefassten Beschlüsse. 3Ist die Landrätin oder der Landrat verhindert oder persönlich beteiligt, so handelt ihr Vertreter. 4Ist dieser bereits Mitglied des jeweiligen Ausschusses, nimmt dessen Vertreter für die Dauer der Vertretung den Sitz im Ausschuss ein.