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  • ab 01.07.1979 (aktuelle Fassung)

§ 84 ArbGG - Beschluss

Bibliographie

Titel
Arbeitsgerichtsgesetz 
Redaktionelle Abkürzung
ArbGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
320-1

1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2Der Beschluss ist schriftlich abzufassen. 3§ 60 ist entsprechend anzuwenden.