§ 38f NLVOBerufsbezeichnung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- NLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Wer die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder des gehobenen Dienstes erhalten hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung der jeweiligen Laufbahn zu führen.