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§ 38f NLVOBerufsbezeichnung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Wer die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder des gehobenen Dienstes erhalten hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung der jeweiligen Laufbahn zu führen.