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§ 31 NLVOVorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Zeiten

  1. 1.
    einer förderlichen beruflichen Tätigkeit, die nach Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung nach § 30 zurückgelegt sind,
  2. 2.
    einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Prüfung nach Nummer 1 ist,
  3. 3.
    des Vorbereitungsdienstes einer Laufbahn des höheren Dienstes

angerechnet werden.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf Antrag eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nicht technischen Verwaltungsdienst bis zu höchstens sechs Monaten angerechnet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1 und 2 und des Absatzes 3 ist jedoch ein Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr, im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 von mindestens sechs Monaten abzuleisten.