§ 1 FluLärmG - Zweck und Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
- Redaktionelle Abkürzung
- FluLärmG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-4
Zweck dieses Gesetzes ist es, in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm sicherzustellen.