§ 25 BremNatSchG - Einstweilige Sicherstellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz - BremNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 790-a-1
Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Schutzgebieten und Schutzgegenständen für eine Dauer bis zu zwei Jahren die nach diesem Abschnitt zulässigen Veränderungsverbote auszusprechen, wenn zu befürchten ist, dass durch Eingriffe in Natur und Landschaft der durch eine Rechtsverordnung nach § 18 beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist bis zu einem Jahr verlängert werden.