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§ 25 BremNatSchG - Einstweilige Sicherstellung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz - BremNatSchG)
Amtliche Abkürzung
BremNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
790-a-1

Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Schutzgebieten und Schutzgegenständen für eine Dauer bis zu zwei Jahren die nach diesem Abschnitt zulässigen Veränderungsverbote auszusprechen, wenn zu befürchten ist, dass durch Eingriffe in Natur und Landschaft der durch eine Rechtsverordnung nach § 18 beabsichtigte Schutzzweck gefährdet wird. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist bis zu einem Jahr verlängert werden.