§ 36 NAbgG - Übergangsvorschriften für die Entschädigung der früheren Abgeordneten und der Hinterbliebenen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Amtliche Abkürzung
NAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Für die früheren Abgeordneten, die spätestens mit dem Ende der achten Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind, und ihre Hinterbliebenen gelten die Vorschriften des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes über das Übergangsgeld, die Alters-, Witwen- und Waisenrenten und das Sterbegeld fort. Wird die Grundentschädigung nach § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes geändert, so sind die in Satz 1 genannten Leistungen so zu berechnen, wie wenn sich die Beträge in § 7 Abs. 2, § 15a Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes im gleichen Verhältnis geändert hätten.

(2) Die Entschädigung der früheren Abgeordneten, die dem Landtag in der neunten oder einer späteren Wahlperiode von neuem oder erstmals angehört haben, und ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach diesem Gesetz. Hatte ein früherer Abgeordneter vor dem 1. April 1974 ein Übergangsgeld erhalten, so ist Artikel II des Achten Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes vom 26. März 1974 (Nds. GVBl. S. 203) entsprechend anzuwenden.

(3) Frühere Abgeordnete, die dem Landtag sowohl vor als auch nach Beginn der neunten Wahlperiode angehörten und die Voraussetzungen des § 18 dieses Gesetzes erfüllen, erhalten, wenn sie es binnen drei Monaten nach dem Ausscheiden beantragen, abweichend von Absatz 2 Satz 1 eine Altersentschädigung auf Grund dieses Gesetzes und eine Altersrente auf Grund des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes. Die Altersentschädigung auf Grund dieses Gesetzes beträgt für jedes Mandatsjahr ab der neunten Wahlperiode, soweit nicht insgesamt 19 Mandatsjahre überschritten werden, 3,34833 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 6. Dabei gilt ein Rest von mehr als 182 Tagen als ein Jahr; im Übrigen richtet sich die Höhe der Altersentschädigung nach § 20 Abs. 2 bis 5. Die Altersrente auf Grund des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 1 nach der Mandatszeit berechnet, die vor der neunten Wahlperiode zurückgelegt wurde. War diese kürzer als sieben volle Jahre, so wird für jedes volle Jahr ein Siebentel der Mindestrente gewährt. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend zu Gunsten der Hinterbliebenen.

(4) Bei früheren Abgeordneten, die spätestens mit dem Ende der 14. Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind und die während ihrer Mandatszeit das Amt eines Vizepräsidenten innehatten, darf der Betrag der nach § 20 Abs. 5 Satz 1 oder 2 zu ermittelnden Grundentschädigung nach § 6 nicht geringer sein als der Betrag, der nach der am Ende der 14. Wahlperiode bestehenden Rechtslage zu errechnen gewesen wäre. Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenen dieser Abgeordneten. Für die früheren Abgeordneten, die mit dem Ende der 14. Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden sind, gilt für die Berechnung des Übergangsgeldes § 6 Abs. 3 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2000 (Nds. GVBl. S. 129), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. S. 780), fort.

(5) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind auf Mandatszeiten bis zum Ende der 15. Wahlperiode

  1. 1.

    anstelle von § 18 Abs. 1 Satz 1 der bisherige § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 sowie zusätzlich der bisherige § 18 Abs. 2,

  2. 2.

    anstelle von § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 der bisherige § 20 Abs. 1, 2 und 5 Satz 2 sowie zusätzlich der bisherige § 20 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Sätze 3 und 6,

  3. 3.

    anstelle von § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der bisherige § 21 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2,

  4. 4.

    anstelle von § 23 Abs. 3 Satz 2 der bisherige § 23 Abs. 3 Satz 2

in der am Ende der 15. Wahlperiode geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 20 Abs. 5 Sätze 5 und 6 ist nicht anzuwenden. Zu den Versorgungsbezügen nach dem bisherigen § 20 Abs. 5 Satz 2 gehören auch Versorgungsbezüge früherer Mitglieder des Europäischen Parlaments nach den Artikeln 13 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom. Ergeben sich bis zum Ablauf der 15. Wahlperiode Mandatszeiten von weniger als acht Jahren, wird aber insgesamt eine Mandatszeit von mindestens acht Jahren erreicht, so beträgt die Altersentschädigung für jedes Jahr ein Achtel von 23,91667 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 6.

(6) Die nach Absatz 5 zu gewährende Versorgung erhöht sich um die für die Mandatszeiten nach Beginn der 16. Wahlperiode zu gewährende Versorgung bis zu einem Höchstbetrag von 71,75 vom Hundert der Grundentschädigung nach § 6.

(7) Bei Anwendung der Absätze 5 und 6 stehen Lebenspartner Ehegatten mit der Maßgabe gleich, dass ein überlebender Lebenspartner keinen Anspruch auf Witwenentschädigung hat, wenn zugleich ein Anspruch eines überlebenden Ehegatten auf Witwenentschädigung besteht.

(8) Der Altersentschädigungssatz und der Altersrentensatz sind auf drei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die dritte Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der vierten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde.

(9) Haben frühere Abgeordnete, die dem Landtag sowohl vor als auch nach Beginn der 16. Wahlperiode angehörten, insgesamt eine Mandatszeit von acht Jahren nicht erreicht, so werden abweichend von den Absätzen 5 bis 7 auf Antrag die Mandatszeiten bis zum Ende der 15. Wahlperiode bei der Berechnung der Höhe der Altersentschädigung (§§ 20 und 20a) berücksichtigt. Hat ein früherer Abgeordneter für seine Mandatszeit vor Beginn der 16. Wahlperiode eine Versorgungsabfindung erhalten oder ist seine Mandatszeit vor Beginn der 16. Wahlperiode als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts anerkannt worden, so gilt Satz 1 nur, wenn die Versorgungsabfindung mit angemessener Verzinsung zurückgezahlt oder die Anerkennung rückwirkend widerrufen wird.

(10) Für Abgeordnete mit Mandatszeiten vor Beginn der 18. Wahlperiode gilt anstelle von § 20 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 und Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes § 20 Abs. 1 Satz 2 in der am 31. Oktober 2017 geltenden Fassung, wenn der sich daraus ergebende Altersentschädigungssatz höher ist.