§ 50 HStrG - Straßenaufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Straßengesetz (HStrG)
- Amtliche Abkürzung
- HStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 60-6
(1) Straßenaufsichtsbehörde ist
- 1.
der Regierungspräsident für Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen sowie für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern,
- 2.
der Kreisausschuss für alle übrigen öffentlichen Straßen.
(2) Obere Straßenaufsichtsbehörde ist im Falle des Abs. 1 Nr. 1 die für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, im Falle des Abs. 1 Nr. 2 das Regierungspräsidium.
(3) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist die für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister.
(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht
- 1.
soweit der Bund oder das Land Träger der Straßenbaulast ist,
- 2.
für Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen, für die außerhalb der Ortsdurchfahrt ein Dritter Träger der Straßenbaulast ist; insoweit wird die Straßenaufsicht von der für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister ausgeübt.
(5) Die für den Straßen- und Brückenbau zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister kann die der obersten Straßenaufsichtsbehörde nach diesem Gesetz obliegenden Zuständigkeiten auf andere Behörden übertragen.