§ 90 HSOG - Sonderordnungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
1Sonderordnungsbehörden sind Behörden außerhalb der allgemeinen Verwaltung, denen durch besondere Rechtsvorschriften Aufgaben der Gefahrenabwehr zugewiesen sind. 2Sie bleiben in ihrer Organisation und besonderen Zuständigkeit unberührt. 3Abweichend von Satz 1 können auch Ministerien Sonderordnungsbehörden sein.