§ 23 SächsBG - Fortbildung
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
Die berufliche Entwicklung setzt voraus, dass die Beamtinnen und Beamten die erforderliche dienstliche Fortbildung, bei Übertragung und Wahrnehmung von Führungsaufgaben eine geeignete Führungskräftefortbildung wahrnehmen. Darüber hinaus sind die Beamtinnen und Beamten verpflichtet, sich selbst laufend fortzubilden, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und steigenden Anforderungen des bekleideten Amtes gewachsen sind. Die obersten Dienstbehörden fördern und gewährleisten die für die berufliche Entwicklung erforderliche dienstliche Fortbildung.