§ 109 HochSchG - Organe
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und der Allgemeine Studierendenausschuss; die Satzung kann weitere Organe vorsehen.
(2) Mehrere Studierendenschaften an einer Hochschule (§ 108 Abs. 1 Satz 2) können Studierendenschaftsausschüsse bilden; diese haben die Aufgabe, die Arbeit der Studierendenschaften aufeinander abzustimmen, insbesondere eine Mustersatzung zu erstellen.
(3) Die Amtszeit der Organe beträgt ein Jahr. Die Wahl zum Studierendenparlament soll gleichzeitig mit den Wahlen zu den Fachbereichsräten abgehalten werden; allen Wahlberechtigten ist die Möglichkeit der Briefwahl zu geben. § 37 Abs. 3 und 4, § 38 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 sowie § 41 Abs. 1 gelten entsprechend.