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§ 24 RBG - Wirtschaftsplan, Einnahmen und Personalausgaben

Bibliographie

Titel
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Amtliche Abkürzung
RBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-b-1

(1) Bei Aufstellung und Ausführung ihres Wirtschaftsplans hat die Anstalt die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Nachhaltigkeit zu beachten.

(2) Für finanzwirksame Maßnahmen führt die Anstalt eine angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch. Das Nähere regelt die Finanzordnung. Diese kann, sofern und soweit auf andere Weise die sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung gewährleistet wird, im Einzelnen bestimmte Ausnahmen für unbedeutende finanzwirksame Maßnahmen sowie für den Bereich des Kaufs, der Entwicklung und der Produktion von audiovisuellen Angebote vorsehen.

(3) Es ist ein Rechnungswesen einschließlich der dazugehörigen Kostenrechnung vorzuhalten, das der Größe und den besonderen Anforderungen der Anstalt entspricht.

(4) Die Anstalt erstellt Personalkonzepte zur mittel- und langfristigen Steuerung des Personalaufwands.

(5) Die Einnahmen der Anstalt dürfen nur zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages verwendet werden. Zuschüsse des Staates sowie politischer, wirtschaftlicher oder anderer Organisationen sind unzulässig.

(6) Die Gehaltsstruktur, Entlohnung und Versorgung im Bereich der außertariflichen Beschäftigten orientieren sich am öffentlichen Sektor, an den Aufgaben und der Größe der Anstalt und berücksichtigen, dass die Anstalt weitgehend aus Beiträgen finanziert wird.