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§ 24 RBG - Kommerzielle Tätigkeiten

Bibliographie

Titel
Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
Amtliche Abkürzung
RBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-b-1

(1) Die Anstalt ist berechtigt, nach Maßgabe des Rundfunkstaatsvertrages kommerzielle Tätigkeiten auszuüben. Für die Beteiligung an Unternehmen gelten zusätzlich die Bestimmungen der nachfolgenden Absätze.

(2) Angehörige der Anstalt sowie Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates dürfen an Unternehmen, an denen Radio Bremen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, nicht persönlich beteiligt sein.

(3) Radio Bremen hat sicherzustellen, dass Mitglieder der Geschäftsführung sowie leitende Angestellte von juristischen Personen oder Unternehmen, deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in der Hand der Anstalt befinden, nicht ihrerseits an anderen juristischen Personen oder Unternehmen dieser Art beteiligt sind.

(4) Alle Beteiligungen der Anstalt sind auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen.

(5) Die Intendantin oder der Intendant unterrichtet den Rundfunkrat regelmäßig über die wesentlichen Vorgänge in den Beteiligungsunternehmen. Ihre oder seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verwaltungsrat ergeben sich aus dem Rundfunkstaatsvertrag.