Art. 82 EGAO - Gesetz über Bergmannsprämien
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO)
- Amtliche Abkürzung
- EGAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-4
Das Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 434), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
- a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz 5 angefügt: "Der Arbeitnehmer kann beantragen, dass das Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hat, die Bergmannsprämie durch einen schriftlichen Bescheid feststellt.";
- b)
Absatz 2 wird gestrichen;
- c)
Absatz 3 wird Absatz 2; in Satz 2 werden die Worte "und die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über die Haftung" gestrichen;
- d)
Absatz 4 wird Absatz 3; die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
- 2.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
"§ 5a
Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung(1) Auf die Bergmannsprämie sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung einschließlich der Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für § 163 der Abgabenordnung sowie für diejenigen Vorschriften, die lediglich Zollvergütungen und Verbrauchsteuervergütungen betreffen. Abweichende Vorschriften dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(2) Für die Bergmannsprämie gelten die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des § 384 der Abgabenordnung entsprechend. Für das Strafverfahren wegen einer Straftat nach Satz 1 sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend."