§ 64 SOG LSA - Fesselung von Personen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- SOG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 205.2
Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.
Polizeibeamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen beschädigen wird,
- 2.
fliehen wird oder befreit werden soll oder
- 3.
sich töten oder verletzen wird.