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§ 7 ArchG LSA - Landesarchiv Sachsen-Anhalt

Bibliographie

Titel
Archivgesetz Sachsen-Anhalt (ArchG LSA)
Amtliche Abkürzung
ArchG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2243.1

(1) Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt hat die Aufgabe, das Landesarchivgut zu archivieren. Abweichend von Satz 1 können der Landtag sowie die Hochschulen ihr Archivgut in eigenen Archiven archivieren; diese Archive stehen, soweit keine entgegenstehenden Regelungen getroffen werden, dem Landesarchiv Sachsen-Anhalt gleich.

(2) Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt kann Archivgut anderer Herkunft annehmen, sofern das im öffentlichen Interesse liegt. Es sammelt sonstige Unterlagen zur Ergänzung des Archivgutes.

(3) Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt ist berechtigt, Veröffentlichungen und wissenschaftliche Auswertungen des Archivgutes selbst vorzunehmen.

(4) Das Landesarchiv Sachsen-Anhalt berät im Rahmen seiner Möglichkeiten Kommunalarchive und Archive sonstiger öffentlicher Stellen auf deren Anforderung.