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§ 7 ArchG-LSA - Aufgaben der Landesarchive

Bibliographie

Titel
Landesarchivgesetz (ArchG-LSA)
Amtliche Abkürzung
ArchG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2243.1

(1) Die Landesarchive haben die Aufgabe, das Landesarchivgut zu archivieren. Abweichend von Satz 1 können der Landtag sowie die Hochschulen ihr Archivgut in eigenen Archiven archivieren; diese Archive stehen, soweit keine entgegenstehenden Regelungen getroffen werden, den Landesarchiven gleich.

(2) Die Landesarchive können Archivgut anderer Herkunft annehmen, sofern das im öffentlichen Interesse liegt. Sie sammeln sonstige Unterlagen zur Ergänzung ihres Archivgutes.

(3) Die Landesarchive sind berechtigt, Veröffentlichungen und wissenschaftliche Auswertungen ihres Archivgutes selbst vorzunehmen.

(4) Die Landesarchive beraten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kommunalarchive und Archive sonstiger öffentlicher Stellen auf deren Anforderung.