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§ 64 HHG - Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren

Bibliographie

Titel
Hessisches Hochschulgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HHG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
70-258

(1) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nehmen die Aufgaben von Professorinnen und Professoren mit dem Ziel wahr, sich für eine Lebenszeitprofessur zu qualifizieren; ihre Aufgaben in der Lehre sind zugunsten der eigenverantwortlichen Forschung entsprechend zu verringern.

(2) 1Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:

  1. 1.

    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

  2. 2.

    pädagogische Eignung,

  3. 3.

    besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.

1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben sollen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet nach Landesrecht eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist. § 62 Abs. 4 findet Anwendung.

(3) Die Promotions- und Beschäftigungsphase vor Beginn der Juniorprofessur soll grundsätzlich sechs Jahre, in der Medizin neun Jahre nicht überschreiten.

(4) 1Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. 2Das Angestellten- oder Beamtenverhältnis soll mit ihrer Zustimmung spätestens vier Monate vor seinem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie sich in Forschung und Lehre weiterqualifiziert haben. 3Die Entscheidung trifft die Leitung der Hochschule auf Vorschlag des Dekanats. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die sich nicht bewährt haben, können ein weiteres Jahr beschäftigt werden, eine weitere Verlängerung ist abgesehen von den Fällen des § 67 nicht zulässig. 4Eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor ist ausgeschlossen.

(5) Die Befristungsregelungen des Abs. 4 gelten für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren an nichtstaatlichen Hochschulen entsprechend.