§ 10 GO LT - Benennungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Hessischen Landtags
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-19
(1) Hat der Landtag das Recht, Personen für Gremien außerhalb des Landtags zu benennen, so erfolgt die Benennung nach den Vorschriften, die die Rechtsverhältnisse dieser Gremien regeln. Fehlen solche Vorschriften, dann benennen die Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke. § 9 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident sammelt diese Benennungen und unterrichtet die Landesregierung und diejenigen Stellen, bei denen das Gremium gebildet ist.