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§ 7 ThürKHG - Sicherung der Krankenhausplanung

Bibliographie

Titel
Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
Amtliche Abkürzung
ThürKHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2126-1

(1) Die Krankenhausträger haben über die, in diesem Gesetz gesondert geregelten Verpflichtungen hinaus, auf Verlangen des für das Krankenhauswesen zuständigen Ministeriums im Einzelfall über krankenhausplanerisch bedeutsame Belange dem Ministerium Auskunft zu erteilen. Es unterrichtet den Krankenhausplanungsausschuss hiervon, soweit dies zur Entscheidungsfindung erforderlich ist.

(2) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, dem für das Krankenhauswesen zuständigen Ministerium unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes die zur Krankenhausplanung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere über das Leistungsangebot, die erbrachten Leistungen, die Verweildauer, die personelle und sächliche Ausstattung sowie über allgemeine statistische Angaben über die Patienten und ihre Erkrankungen, soweit diese Auskünfte nicht auf anderem Wege oder nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand erlangt werden können.

(3) Das für das Krankenhauswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zum Zwecke der Krankenhausplanung Landesstatistiken mit Auskunftspflicht durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Statistik zuständigen Ministerium zu den unter Absatz 2 genannten Erhebungstatbeständen bei den Krankenhäusern anzuordnen.

(4) Von Regelungen zu Versorgungsverträgen nach § 109 Abs. 3 Satz 2, § 110 Abs. 2 Satz 2 und § 111 Abs. 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die die Krankenhausplanung berühren, wird der Krankenhausplanungsausschuss unterrichtet.