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§ 17 ÖGDG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Amtliche Abkürzung
ÖGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Personen, die von einem Gesundheitsamt, einer nach § 3 Absatz 4 beliehenen Person, einer medizinischen Gutachtenstelle oder dem Landesgesundheitsamt untersucht oder von dessen Maßnahmen oder von Maßnahmen der in § 16 Absatz 2 genannten Einrichtungen, soweit diese Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, betroffen sind. Diesen Daten sind personenbezogene Daten Dritter gleichgestellt, die dem Gesundheitsamt, der nach § 3 Absatz 4 beliehenen Person, einer medizinischen Gutachtenstelle oder dem Landesgesundheitsamt bei Tätigkeiten nach Satz 1 bekannt werden. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt das Landesdatenschutzgesetz ergänzend.