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§ 17 ÖGDG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) 
Amtliche Abkürzung
ÖGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2120

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Personen, die von einem Gesundheitsamt, einer nach § 3 Absatz 4 beliehenen Person, einer medizinischen Gutachtenstelle oder dem Landesgesundheitsamt untersucht oder von dessen Maßnahmen oder von Maßnahmen der in § 16 Absatz 2 genannten Einrichtungen, soweit diese Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, betroffen sind. Diesen Daten sind personenbezogene Daten Dritter gleichgestellt, die dem Gesundheitsamt, der nach § 3 Absatz 4 beliehenen Person, einer medizinischen Gutachtenstelle oder dem Landesgesundheitsamt bei Tätigkeiten nach Satz 1 bekannt werden. Soweit dieses Gesetz oder Bundesrecht nichts anderes bestimmt, gilt das Landesdatenschutzgesetz (LDSG).

(2) Soweit das Gesundheitsamt im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes nach den §§ 9 bis 11 personenbezogene Daten verarbeitet, finden ergänzend zu den Vorschriften dieses Gesetzes die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für das Landesgesundheitsamt im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach § 16 Absatz 1.