§ 5 LNatSchG - Instrumente und Verfahren der Landschaftsplanung
(zu §§ 9, 10 und 11 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 791-10
(1) Unbeschadet § 9 Absatz 3 BNatSchG wird die oberste Naturschutzbehörde ermächtigt, durch Verordnung für die Pläne nach § 9 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG das Nähere über die formalen und inhaltlichen Anforderungen, die Berücksichtigungs- und Begründungspflicht gemäß § 9 Absatz 5 BNatSchG, das Verfahren, die Beteiligung und Mitwirkung, die Bekanntgabe der Pläne sowie die Notwendigkeit ihrer Fortschreibung zu regeln.
(2) Für Landschaftsrahmen- und Grünordnungspläne, für die § 64 in der bis zum 23. Juni 2016 geltenden Fassung Anwendung fand, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.