§ 8 KPG - Gegenstände der überörtlichen Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Kommunalprüfungsgesetz (KPG)
- Amtliche Abkürzung
- KPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2022-1
(1) Bei der überörtlichen Prüfung ist insbesondere festzustellen, ob
- 1.die Haushalt- und Wirtschaftsführung sowie die sonstige Verwaltungstätigkeit der kommunalen Körperschaft und ihrer Sondervermögen den Rechtsvorschriften und den Weisungen der Aufsichtsbehörden entsprechen (Ordnungsprüfung),
- 2.die Kassengeschäfte ordnungsgemäß geführt werden (Kassenprüfung),
- 3.die Verwaltung der kommunalen Körperschaft oder ihre Sondervermögen sachgerecht und wirtschaftlich geführt wird (Organisations und Wirtschaftlichkeitsprüfung),
- 4.die zweckgebundenen Zuwendungen des Bundes, des Landes oder anderer Träger der öffentlichen Verwaltung bestimmungsgemäß verwendet werden (Verwendungsprüfung).
(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt Zeit und Umfang der Prüfung; sie kann sich auf Stichproben beschränken und Sachverständige hinzuziehen.