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§ 34 GemO - Einberufung, Tagesordnung

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Der Gemeinderat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die erste Sitzung des neu gewählten Gemeinderats ist spätestens vier Wochen nach seiner Wahl einzuberufen. Im Übrigen soll mindestens vierteljährlich eine Sitzung stattfinden. Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstands, der zu den Aufgaben des Gemeinderats gehören muss, beantragt. Dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat.

(2) Der Vorsitzende lädt die Ratsmitglieder und Beigeordneten schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Sind der Bürgermeister und seine Vertreter nicht mehr in ihrem Amt oder nicht nur vorübergehend verhindert, so obliegt dem ältesten Ratsmitglied die Einladung.

(3) Zwischen Einladung und Sitzung müssen mindestens vier volle Kalendertage liegen. Sofern eine Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde aufgeschoben werden kann (Dringlichkeit), kann die Einladungsfrist verkürzt werden; auf die Verkürzung ist in der Einladung hinzuweisen. Die Dringlichkeit ist vom Gemeinderat vor Eintritt in die Tagesordnung festzustellen.

(4) Eine Verletzung von Form und Frist der Einladung eines Ratsmitglieds gilt als geheilt, wenn dieses Mitglied zu der Sitzung erscheint oder bis zu Beginn der Sitzung auf die Geltendmachung der Form- und Fristverletzung schriftlich oder elektronisch verzichtet.

(5) Der Bürgermeister setzt im Benehmen mit den Beigeordneten die Tagesordnung fest. Auf Antrag eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion ist eine Angelegenheit, die zu den Aufgaben des Gemeinderats gehört, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen; Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(6) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Für die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen gilt dies nur insoweit, als dadurch der Zweck der Nichtöffentlichkeit nicht gefährdet wird.

(7) Der Gemeinderat kann mit Zweidrittelmehrheit beschließen,

  1. 1.
    bei Dringlichkeit (Absatz 3 Satz 2) auch über Gegenstände, die nicht in die Tagesordnung aufgenommen waren, zu beraten und zu entscheiden,
  2. 2.
    einzelne Beratungsgegenstände von der Tagesordnung abzusetzen.

Sonstige Änderungen der Tagesordnung bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats.