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§ 38 HeilBerG - Weiterbildung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
502-1

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.

(3) Die Weiterbildung in den Schwerpunkten kann teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Schwerpunkte zugehören.

(4) Die Weiterbildung in den Gebieten, Schwerpunkten und Bereichen wird grundsätzlich ganztätig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit sollen die Weiterbildungsstätte oder die zur Weiterbildung ermächtigten Kammerangehörigen wenigstens einmal gewechselt werden. Zeiten in Weiterbildungsstätten und bei Weiterbildenden unter drei Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die Weiterzubildenden sind angemessen zu vergüten.

(5) Die zuständige Kammer kann im Rahmen ihrer Weiterbildungsordnung abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung treffen. Sie kann dabei insbesondere vorsehen, dass die Weiterbildung in Teilzeit, die mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch nimmt, abgeleistet werden kann. In diesem Fall muss die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Darüber hinaus kann die zuständige Kammer auch im Einzelfall Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 4 zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.

(6) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 35 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(7) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in Weiterbildungsordnungen.