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§ 38 HeilBerG

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
502-1

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Schwerpunkten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.

(3) Die Weiterbildung in den Schwerpunkten kann teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Schwerpunkte zugehören.

(4) Die Weiterbildung in den Gebieten; Schwerpunkten und Bereichen wird grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Wählend der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit sollen die Weiterbildungsstätte oder der oder die Weiterbildende wenigstens einmal gewechselt werden. Zeiten in Weiterbildungsstätten und bei Weiterbildenden unter drei Monaten werden nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Die zuständige Kammer kann abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Die Weiterzubildenden sind angemessen zu vergüten.

(5) Eine Weiterbildung kann in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit, die mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit in Anspruch nimmt, abgeleistet werden. Dabei muss sie zeitlich und inhaltlich den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die zuständige Kammer.

(6) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 35 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten.

(7) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in Weiterbildungsordnungen.