§ 93 HDO
Bibliographie
- Titel
- Hessische Disziplinarordnung (HDO)
- Amtliche Abkürzung
- HDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-5
(1) Das Disziplinargericht (§ 92) verwirft den Antrag durch Beschluss, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antrags nicht für gegeben oder den Antrag für offensichtlich unbegründet hält.
(2) Der Beschluss ist dem Antragsteller zuzustellen.
(3) Gegen einen nach Abs. 1 ergehenden Beschluss der Disziplinarkammer ist die Beschwerde zulässig.