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§ 16 GLKrWO - Benachrichtigung der Wahlberechtigten

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
Amtliche Abkürzung
GLKrWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2021-1/2-1-I

(1) 1Spätestens am Tag vor Beginn der Einsichtsfrist benachrichtigt die Gemeinde jede wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Wahlberechtigte, die ab Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, werden unverzüglich nach der Eintragung benachrichtigt.

(2) Die äußerlich als amtliche Wahlunterlage erkennbare Wahlbenachrichtigung soll enthalten

  1. 1.

    den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift der wahlberechtigten Person,

  2. 2.

    Angaben darüber, für welche Wahlen das Stimmrecht besteht,

  3. 3.

    die Angabe des Wahltags und der Abstimmungszeit,

  4. 4.

    die Angabe des Abstimmungsraums und den Hinweis, ob der Raum barrierefrei zu erreichen ist,

  5. 5.

    die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  6. 6.

    die Aufforderung, dass die Wahlbenachrichtigung und der Personalausweis, von ausländischen Unionsbürgern ein Identitätsausweis, oder der Reisepass zur Abstimmung mitzubringen sind,

  7. 7.

    die Belehrung, dass nach Art. 3 Abs. 4 GLKrWG jede stimmberechtigte Person ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann und eine Ausübung des Stimmrechts durch eine Vertretung anstelle der stimmberechtigten Person unzulässig ist,

  8. 8.

    den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Abstimmung in einem anderen als dem angegebenen Abstimmungsraum berechtigt,

  9. 9.

    einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Abstimmungsräume und gegebenenfalls Hilfsmittel erhalten können,

  10. 10.

    eine Belehrung über die Möglichkeit, die Erteilung eines Wahlscheins und die Übersendung der für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen zu beantragen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,

    1. a)

      dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die wahlberechtigte Person in einem anderen Abstimmungsraum ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,

    2. b)

      unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird,

    3. c)

      dass der Wahlschein von einer anderen als der wahlberechtigten Person nur beantragt werden kann, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird.

(3) Der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen beizufügen.

(4) Wahlberechtigte, die nach § 15 Abs. 4 und 5 in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

(5) 1Stellt die Gemeinde fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Abs. 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt sie, dass die Benachrichtigung in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. 2Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Abs. 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt sie, dass die wahlberechtigten Personen in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Abs. 2 Nr. 3, 4, 6 bis 9 zu benachrichtigen sind. 3Die Gemeinde kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. 4Sie macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihr für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.