§ 16 GLKrWO - Benachrichtigung der Wahlberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
- Amtliche Abkürzung
- GLKrWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1/2-1-I
(1) 1Spätestens am Tag vor Beginn der Einsichtsfrist benachrichtigt die Gemeinde jede wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist. 2Wahlberechtigte, die ab Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, werden unverzüglich nach der Eintragung benachrichtigt.
(2) Die Wahlbenachrichtigung soll enthalten
- 1.
den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift der wahlberechtigten Person,
- 2.
Angaben darüber, für welche Wahlen das Stimmrecht besteht,
- 3.
die Angabe des Wahltags und der Abstimmungszeit,
- 4.
die Angabe des Abstimmungsraums und den Hinweis, ob der Raum barrierefrei zu erreichen ist,
- 5.
die Nummer, unter der die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
- 6.
die Aufforderung, dass die Wahlbenachrichtigung und der Personalausweis, von ausländischen Unionsbürgern ein Identitätsausweis, oder der Reisepass zur Abstimmung mitzubringen sind,
- 7.
den Hinweis, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Abstimmung in einem anderen als dem angegebenen Abstimmungsraum berechtigt,
- 8.
einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Abstimmungsräume und gegebenenfalls Hilfsmittel erhalten können,
- 9.
eine Belehrung über die Möglichkeit, die Erteilung eines Wahlscheins und die Übersendung der für die Briefwahl beizufügenden Unterlagen zu beantragen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
- a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn die wahlberechtigte Person in einem anderen Abstimmungsraum ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
- b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird,
- c)
dass der Wahlschein von einer anderen als der wahlberechtigten Person nur beantragt werden kann, wenn eine gesonderte schriftliche Vollmacht vorgelegt wird.
(3) Der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen beizufügen.
(4) Wahlberechtigte, die nach § 15 Abs. 4 und 5 in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.