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§ 25 TFG - Mitteilungspflichten der Behörden

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG) 
Amtliche Abkürzung
TFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-52

1Die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder teilen sich für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke gegenseitig ihnen bekannt gewordene Verdachtsfälle schwerwiegender unerwünschter Reaktionen oder Nebenwirkungen von Blutprodukten unverzüglich mit. 2§ 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.