§ 25 TFG - Mitteilungspflichten der Behörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG)
- Amtliche Abkürzung
- TFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2121-52
Die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder teilen sich für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke gegenseitig ihnen bekannt gewordene Verdachtsfälle schwerwiegender Nebenwirkungen von Blutprodukten unverzüglich mit. § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.